Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungen The Westin Bellevue Dresden
I. Geltungsbereich
1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des Hotels2) Als Veranstalter gilt, wer als Auftraggeber gegenüber dem Hotel auftritt; ist diese Person nicht gleichzeitig der tatsächliche Veranstalter, so haften der Veranstalter und die als bevollmächtigte auftretende Person als Gesamtschuldner.
3) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und dies Dritte auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.
4) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn die vorher schriftlich vereinbart wurde.
II. Mängel, Haftung, Verjährung
1) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen.Soweit dies wegen der Natur des Mangels/ der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an das Hotel erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm etwa entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
2) Soweit der Veranstalter einen Stellplatz in der Hotelgarage/ auf dem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – in Anspruch nimmt, geschieht dies außerhalb des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber der Stellplatzanlage.
3) Im Übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsschluss.
4) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Hotels verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1) Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/ oder an der Veranstaltung Teilnehmenden bzw. Besuchern in Anspruch genommen werden.
3) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Beginn der Veranstaltung ein Jahr und erhöht sich der vom Hotel allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
4) Ist eine Tagungsveranstaltung festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5) Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen des Hotels sind - soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind - mit dem Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen bei Unternehmen in Höhe von 10 % und bei Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6) Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Rücktritt des Hotels
1) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgemäß geleistet, so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann das Hotel Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.2) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
- Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen Ziff. I.2) vorliegt.
3) Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
V. Rücktritt/ Stornierung des Veranstalters
1) Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz lauf Ziff. V.2).2) Ist mit dem Veranstalter vereinbart, dass er bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter Fristen eine Entschädigung wegen des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes zu zahlen hat (in Form eines festgelegten Prozentsatzes), berechnet sich der maßgebliche Speisenumsatz nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge-Menü des im vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt.
Für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz gilt die Formel: Mindestgetränkepauschale x Personenzahl
3) Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1) Hier gelten die im Vertrag geregelten Vereinbarungen.VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen ( z.B. nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; zumindest wird eine Service- Gebühr bzw. Korkgeld berechnet.VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1) Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für „pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe.“ Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.2) Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen des Veranstalters unter Nutzung von Strom- und sonstigen Leitungsnetzen des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann die Zustimmung von der Zahlung einer Ausfallvergütung abhängig gemacht werden. Der Veranstalter haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leitungsnetzen und sonstigen Anlagen des Hotels, es sei denn, dass das Hotel diese zu vertreten hat. Die durch die Verwendung derartiger eigener Anlagen des Veranstalters entstehenden Energiekosten kann das Hotel separat in Form einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen.
3) Will der Veranstalter eigene Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationseinrichtungen einsetzen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Die Zustimmung kann von der Zahlung einer Anschlussgebühr abhängig gemacht werden.
IX. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen
1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.2) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind beim Ende der Veranstaltung unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen und dürfen auch nicht an sonstigen öffentlich zugänglichen Stellen des Hotels – sei es auch nur vorübergehend – abgestellt werden. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs die vereinbarten Bereitstellungskosten berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
X. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters
1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Hotels und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.2) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Eine evtl. damit verbundene besondere Reinigung der Räume wir dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
3) Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels.
4) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- und ähnlichem Material vorab mit dem Hotel abzustimmen.
5) Das Hotel kann bei begründetem Anlass die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.
6) Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.
XI. Schlussbestimmungen
1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Dresden.
3) Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. XI.2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/ oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei das Hotel bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben).
4) Es gilt deutsches Recht.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/ oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.